Feuerstätten-Check
Anforderungen an Kaminöfen und Festbrennstoffkessel
Die Nutzung regenerativer und heimischer Energiequellen soll in Zukunft weiter ausgebaut werden. Dies macht Regelungen notwendig, um einen hohen technischen Standard mit niedrigen Schadstoffbelastungen sicherzustellen. Mit der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissonsschutzgesetzes (1.BImSchV) gelten seit dem 22.03.2010 verschärfte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid sowie Anforderungen an den Mindest-Wirkungsgrad von Feuerstätten.
Lassen Sie sich rechtzeitig beraten
Bis zum 31.12.2014 muss eine Beratung durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger erfolgen über
- Die richtige Bedienung der Feuerstätte
- Die ordnungsgemäße Lagerung der Brennstoffe
- Besonderheiten beim Umgang mit Festbrennstoffen
Anforderungen für bestehende Feuerstätten
1. Einzelraumfeuerstätten
Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen, Kamineinsätze oder Werkstattöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten.
Kohlenmonoxid (CO): | 4,00 g/m3 |
Staub: | 0,15 g/m3 |
Der Nachweis muss durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung des Herstellers oder über den Schornsteinfeger durch eine Messung vor Ort erfolgen.
Kann bis zum 31.12.2013 kein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden, ist die Feuerstätte entweder mit entsprechender Filtertechnik nachzurüsten, durch eine emissionsarme Anlage zu ersetzen oder nach Ablauf einer Übergangsfrist außer Betrieb zu nehmen.
Übergangsfristen für bestehende Einzelfeuerungsanlagen
Zeitpunkt der Typenprüfung (laut Typenschild) | Ablauf der Übergangsfrist |
vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis zum 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis zum 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis zum 22.03.2010 | 31.12.2024 |
Jeder Betreiber hat bis zum 31.12.2012 die Pflicht, das Alter der Anlage (Typenschild) vom zuständigen Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen.
Generell ausgenommen von den Anforderungen sind:
- Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen
- Handwerklich vor Ort gesetzte Grundofen (Wärmespeicheröfen aus mineralischen Material)
- Badeöfen
- Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen
- Historische Öfen (Errichtung vor dem 01.01.1950)
2. Heizkessel
Für bestehende Heizkessel sind moderate Übergangsfristen festgelegt. Bis spätestens 31.12.2011 stellt der Schornsteinfeger fest, wann die Übergangsfrist für einen bestehenden Kessel ausläuft. Nach Ablauf gelten die Anforderungen der Stufe 1 für Neugeräte. Eine regelmäßige Prüfmessung ist alle zwei Jahre erforderlich.
Zeitpunkt der Errichtung | Ablauf der Übergangsfrist |
vor dem 31.12.1994 | 01.01.2015 |
01.01.1995 bis zum 31.12.2004 | 01.01.2019 |
01.01.2005 bis zum 22.03.2010 | 01.01.2025 |
Broschüre zur Kesselmodernisierung | |
Förderinitiative "Modernisierung Festbrennstoffkessel" der SMBV |
Anforderungen an neue Feuerstätten
1. Einzelraumfeuerstätten
Einzelraumfeuerstätten, die neu installiert werden, haben je nach Art folgende Anforderungen bei der Typenprüfung zu erfüllen:
Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | ||
CO (g/m3) | Staub (g/m3) | Wirkungsgrad |
2,0 … 3,5* | 0,075 | 70 … 80* |
Stufe 2: Errichtung ab dem 31.12.2014 | ||
CO (g/m3) | Staub (g/m3) | Wirkungsgrad |
1,25 ... 1,5* | 0,04 | 70 … 80* |
*Anforderungen variieren nach Feuerstättenart entsprechend DIN-Prüfung (siehe Tabelle)
Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers.
Innerhalb eines Jahres muss die Beratung durch den Schornsteinfeger erfolgen.
2. Heizkessel
Neue Festbrennstoffkessel für Brennholz und Kohle müssen an einen passenden Pufferspeicher angeschlossen sein mit einem Mindestvolumen von 55 Liter pro Kilowatt Nennwärmeleistung bzw. einem Volumen von 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum.
Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | ||
Nennwärmeleistung (kW) | CO (g/m3) | Staub (g/m3) |
≥ 4 – 500 | 1,0 | 0,09 |
Stufe 2: Errichtung ab dem 31.12.2014 | |||
Nennwärmeleistung (kW) | CO (g/m3) | Staub (g/m3) | Wirkungsgrad |
≥ 4 | 0,4 | 0,02 | 80% |
Verlangen Sie beim Kauf eines Heizgerätes eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers und informieren Sie sich bei Ihrem Heizungsfachbetrieb sowie Ihrem Schornsteinfeger.